Artikel 15 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 15

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008951

alte Dokumentnummer

N1197714799P

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