Artikel 15
Artikel XV.Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041633
alte Dokumentnummer
N3193052515L
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