Artikel 15 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 15

Artikel XV.Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041633

alte Dokumentnummer

N3193052515L

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