vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

Ratifikation

ARTIKEL 15

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.

Es folgen die Unterschriften, der Vertreter von Österreich, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz und Großbritannien.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116812

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)