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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Artikel 15

Benützergebühren

Keine der Vertragsparteien wird der bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie(n) höhere Benützergebühren auferlegen oder deren Auferlegung gestatten, als eigenen ähnliche internationale Flüge betreibenden Fluglinien.

Jede der Vertragsparteien wird Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden und Luftfahrtunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen beanspruchen, fördern, wo dies zweckmäßig ist durch Organisationen, die diese Luftfahrtunternehmen repräsentieren. Vor Änderungen der Benützergebühren sollen Benützer über jeden Änderungsvorschlag zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu äußern. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei einen angemessenen Informationsaustausch über Benützergebühren zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden und den Fluglinienunternehmen fördern.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000532

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