ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ARTIKEL 15

Multilaterale Übereinkommen

Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes multilaterales Übereinkommen über einen Gegenstand dieses Abkommens in Kraft, so wird dieses Abkommen so geändert, daß es mit den Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens in Einklang steht.

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