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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1978

Artikel 15

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148525

alte Dokumentnummer

N9197843321L

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