ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 15

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Angaben über den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149673

alte Dokumentnummer

N9198511168X

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