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Artikel 15 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 15

Kontrollierte Lieferung

  1. (1) Auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens einer Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei, wenn zweckdienlich, im Falle von Ermittlungen wegen einer auslieferungsfähigen Straftat, eine kontrollierte Lieferung, insbesondere beim Transport von Suchmitteln, Vorläufern von Suchtmitteln, Schusswaffen, Sprengstoffen, Falschgeld und Gegenständen, die aus Verbrechen stammen oder für die Verübung eines Verbrechens gedacht sind, erlauben, wenn die ersuchende Vertragspartei darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Ermittlung von Tätern oder Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Wenn der Inhalt einer kontrollierten Lieferung eine besondere Gefahr für die beteiligten Personen oder für die Öffentlichkeit darstellt, hat die ersuchte Vertragspartei das Recht, von der ersuchenden Vertragspartei die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu verlangen, bevor dem Ersuchen stattgegeben oder das Ersuchen gänzlich abgelehnt wird.
  2. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt bei Grenzübertritt oder an einem zwischen den Strafverfolgungsbehörden vereinbarten Übergabeort die Kontrolle über die Lieferung, um die Unterbrechung der Kontrolle zu vermeiden und die ständige Überwachung der Lieferung sicherzustellen, die das jederzeitige polizeiliche Einschreiten ermöglicht. Nach Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei können Beamte der ersuchenden Vertragspartei in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei die kontrollierte Lieferung zusammen mit Beamten der ersuchten Vertragspartei weiter begleiten.
  3. (3) Die Beamten der ersuchenden Vertragspartei sind verpflichtet, das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.
  4. (4) Wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht rechzeitig eingreifen können und im Falle, dass die Fortsetzung der kontrollierten Lieferung eine beträchtliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen darstellt oder Vermögen schädigen würde oder eine weitere Kontrolle der Lieferung unmöglich erscheint, können die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die kontrollierte Lieferung beschlagnahmen. Wenn nötig können Beamte der ersuchenden Vertragspartei bis zur Übernahme durch Behörden der ersuchten Vertragspartei Personen, die die Lieferung begleiten, anhalten und festnehmen. In jedem Fall informiert die ersuchende Vertragspartei die Behörden der ersuchten Vertragspartei ohne jede Verzögerung.
  5. (5) Wenn eine kontrollierte Lieferung am Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschlagnahmt wird, kann diese auf Grundlage eines Rechtshilfeersuchens der ersuchenden Vertragspartei übergeben werden.
  6. (6) Eine Person, gleichgültig welcher Nationalität, die auf Grundlage von Absatz 3 dieses Artikels von den zuständigen örtlichen Behörden festgenommen wird, kann für Befragungen festgehalten werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts werden entsprechend angewandt.
  7. (7) Wenn diese Person kein Staatsbürger der Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie festgenommen worden ist, ist diese Person spätestens 6 Stunden nach Festnahme freizulassen. Dieser Zeitraum umfasst nicht die Zeit zwischen Mitternacht und 9 Uhr, außer die zuständigen örtlichen Behörden haben zu dieser Zeit bereits ein Ersuchen um vorläufige Festnahme dieser Person zum Zweck der Auslieferung, in welcher Form auch immer, erhalten.
  8. (8) Für die Durchführung der kontrollierten Lieferung gelten für die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Bestimmungen des Artikels 14, Absatz 5, Litera a) bis c) und e) bis h) entsprechend.
  9. (9) Ein formelles Rechtshilfeersuchen um kontrollierte Lieferung, die in einem Drittstaat beginnt oder in einem Drittstaat fortgesetzt wird, ist nur zu bewilligen, wenn das Ersuchen die Feststellung enthält, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 auch vom Drittstaat gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40143185

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