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Artikel 15 Konsularkonvention (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1929

Artikel 15

Artikel XV. Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten:

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