Artikel 15 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 15

Artikel 15. Das Überschreiten der Grenze ist den Grenzbewohnern auch ohne Grenzverkehrsschein oder Grenzüberschreitungsbewilligung sowie nötigenfalls auch zur Nachtzeit und auf Nebenwegen in Fällen des Notstandes (Überschwemmung, Feuersbrunst, sonstige Elementareingriffe, Unfälle, Fälle schwerer Erkrankung u. dgl.) gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075471

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