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Artikel 15 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 15

(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

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