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Artikel 15 Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 15

BEITRITT

1. Jede europäische Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann durch Beitritt Vertragspartner werden, nachdem ihr Antrag auf Aufnahme in die Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt wurde.

2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt und der Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung wirksam.

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