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Artikel 15 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 15

Verhältnis dieses Abkommens zu anderen vertraglichen Regelungen

Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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