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Artikel 15 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XV

Artikel 15

Unterzeichnung

Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch jeden Staat auf, der den in Artikel III Ziffer 1 festgesetzten Bedingungen entspricht.

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