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Artikel 15 Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

TEIL III

ARTIKEL 15

Artikel 15

Unterzeichnung, Ratifizierung, Inkrafttreten

1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäß den Bestimmungen des vorgehenden Absatzes ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

3. Für jeden Mitgliedstaat, der in der Folge seine Zustimmung erklärt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt diese am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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