Artikel 15
- 1. Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
- 2. Ein EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
- 3. Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080445
alte Dokumentnummer
N5199319744L
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