Artikel 15 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 15

Artikel 15. Die beiden Finanzminister werden zur Vermeidung von Härten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben können oder durch ihn nicht beseitigt werden, auch Vereinbarungen in Abänderung oder Ergänzung seiner Bestimmungen abschließen können. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, welche sich bei der Vermögensabgabe (Vermögensablösung) aus der Verschiedenheit der Stichtage oder bei doppeltem Wohnsitze ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041511

alte Dokumentnummer

N3192538427J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)