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ARTIKEL 15 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ARTIKEL 15

STREITBEILEGUNG

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226009

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