Artikel 15 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 15

Artikel 15. Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Auslieferung zulässig ist, die Beibringung von Gegenständen oder Urkunden, die als Beweisstücke dienen können und sich im Besitze von Behörden des andern Staates befinden, für notwendig erachtet wird, ist das Ersuchen im diplomatischen Weg zu stellen, und es ist ihm Folge zu geben, sofern nicht besondere Erwägungen im einzelnen Falle entgegenstehen und unbeschadet des Rechtes des ersuchten Staates, die Beibringung von der Verpflichtung zur Rückgabe der erwähnten Gegenstände oder Urkunden abhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007420

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