Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 15

Der Fonds kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

  1. a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen;
  4. d) seine Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren;
  5. e) alle Operationen durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds in Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010295

alte Dokumentnummer

N1198214674P

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