Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in den Formen unterstützen, die jeweils in den Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119468
alte Dokumentnummer
N7197333519L
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