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Artikel 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in den Formen unterstützen, die jeweils in den Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119468

alte Dokumentnummer

N7197333519L

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