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Artikel 15 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 15

Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016874

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