Artikel 15
Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016874
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)