Artikel 15
- 1. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
- 2. Es kann nach Ablauf eines Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147752
alte Dokumentnummer
N9197042818L
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