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Artikel 15 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

Artikel 15

  1. 1. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. 2. Es kann nach Ablauf eines Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147752

alte Dokumentnummer

N9197042818L

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