Artikel 15 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Artikel 15

(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

  1. a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und

d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.

Schlagworte

Zahlungsabkommen, Verrechnungsabkommen

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121962

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