Artikel 15 14)
Konsultation, Schlichtung und Streitbeilegung
1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Ziels des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezüglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Komitee unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstößt, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Komitee unterbreiten. Werden dem Komitee Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt es binnen dreißig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen 15).
4. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
5. Kommt nach genauer Prüfung durch das Komitee nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe („panel“) ein, die die Angelegenheit prüft, aufgrund
- a) einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
- b) der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.
6. Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.
7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäß die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt.
________________
14) Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen.
15) In diesem Zusammenhang kann das Komitee die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
