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ARTIKEL 155 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 155

Verkaufsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259907

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