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Artikel 154 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

FÜNFTER TEIL

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN Artikel 154

Artikel 154

Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

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