Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278690
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