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Artikel 14 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

Kapitel V

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046695

alte Dokumentnummer

N3197726710L

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