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Artikel 14 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 14

Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, die sich nach diesem Übereinkommen ergeben, Anwendung.

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