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Artikel 14 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Erledigung des Ersuchens

Artikel 14

Der ersuchte Staat verständigt so bald wie möglich den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

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