Artikel 14: Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein
(1) Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und europäische Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
(3) Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten und den europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa offen steht.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40074008
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