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Artikel 14 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 14

Änderungen des Übereinkommens

(I)(Anm.: richtig: (1)) Jede Partei kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen.

(2) Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das diese allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, daß diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.

(3) Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls im Abstimmungswege durch eine Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenommen.

(4) Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage, nachdem von mindestens drei Viertel der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde, in Kraft.

(5) Im Sinne dieses Artikels sind „vertretene und abstimmende Parteien“ die Parteien, die anwesend sind und entweder eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben.

(6) Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer Regelung für künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in keiner Weise vorgreifen.

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