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Artikel 14 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 14

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die durch andere Mittel nicht beigelegt werden kann, ist auf Verlangen einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

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