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Artikel 14 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 14

(1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sowie allen anderen, diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten, Mitteilung:

  1. a) von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung, binnen fünfzehn Tagen nach diesen Zeitpunkt; und
  2. b) vom Eingang jeder Kündigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs, binnen fünfzehn Tagen nach diesem Zeitpunkt.

(2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 11, Absatz 1.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005856

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