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Artikel 14 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 14

Beendigung des Vollzugs

Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037838

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