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Artikel 14 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 14

Artikel 14. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

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