Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1964

Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1964

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272692

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