Artikel 14
Artikel 14. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1964
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008098
Dokumentnummer
NOR40085350
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