Artikel 14
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013002
Dokumentnummer
NOR40272588
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