Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 14

Artikel 14. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40271740

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