Artikel 14
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008907
Dokumentnummer
NOR12108864
alte Dokumentnummer
N6199438007J
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