TEIL III. LEISTUNGEN BEI ALTER
Artikel 14
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008244
Dokumentnummer
NOR12096183
alte Dokumentnummer
N6197036876L
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