Artikel 14.
Der gedeckte Fall hat die Arbeitsunfähigkeit zu umfassen, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056114
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