Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20001750
Dokumentnummer
NOR40028255
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