Artikel 14
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden Leistung von Quebec, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
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