Artikel 14
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099978
alte Dokumentnummer
N6198245110L
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