Artikel 14 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:

  1. a) über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
  2. b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

3. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278315

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