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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 14

Berechnung der moldauischen Teilleistung

Besteht nach den moldauischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige moldauische Träger die Höhe der zu gewährenden Leistung ausschließlich auf Grund der nach den moldauischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der moldauischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens festzustellen.

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