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Artikel 14 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Teil V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der IAEO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der IAEO bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012569

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